- Gerichtskosten: Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte, Leistungsempfänger oder Schwerbehinderte gerichtskostenfrei. Nur wenn das Gericht die Auffassung vertritt, dass die Klage mutwillig erhoben wurde, können ausnahmsweise Gerichtskosten auferlegt werden. Gehören Sie nicht zu dem genannten Personenkreis, fallen Gerichtskosten an, deren Höhe von der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache abhängt.
- Anwaltskosten: - außergerichtlich: Die Kosten der Erstberatung oder der außergerichtlichen Vertretung können bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Beratungshilfe abgerechnet werden. Einen Antrag auf Beratungshilfe können Sie bei der Abteilung für Beratungshilfe, das ist in der Regel die Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts, stellen. Sie erhalten dann einen sogenannten Berechtigungsschein, den Sie bitte zum Termin in die Kanzlei mitbringen. Es wird dann noch ein Eigenanteil in Höhe von zurzeit 15,00 Euro fällig, der im Rahmen des Erstgesprächs zu zahlen ist.
Beachten Sie bitte, dass eine Rechtschutzversicherung regelmäßig nicht die außergerichtlichen Kosten für die Beratung / Vertretung durch einen Anwalt im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren übernimmt.
- Anwaltskosten: - gerichtlich: Die Kosten, die im Rahmen eines Prozesses anfallen, können bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom Staat übernommen werden. Die Kosten werden jedoch nur für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten übernommen, nicht übernommen werden die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts im Falle des Unterliegens.
Sollte eine Rechtschutzversicherung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bestehen, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch diese.
Sollte weder eine Rechtschutzversicherung noch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe durch PKH möglich sein, dann sind die Kosten selbst zu zahlen.
Beachten Sie bitte, dass diese Ausführungen nur Grundsätzliches beinhalten und Ihnen lediglich eine erste „Richtschnur“ geben sollen. Die durch einen Prozess entstehenden Kosten sind immer für den jeweiligen Einzelfall individuell zu prüfen und zu bewerten! Die Kostenlast ist immer auch vom jeweiligen Ausgang des Rechtsstreits im Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens abhängig. Grundsätzlich gilt, wer verliert trägt die Kosten des Verfahrens! Ausnahme: Arbeitsrecht siehe dort!